2024-11-05
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Meldung von Becker Büttner Held

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OLG Düsseldorf schafft mehr Rechtssicherheit beim netzknotenübergreifenden Pooling

Die Netze BW muss mehrere Strom-Entnahmestellen der star.Energiewerke Rastatt als eine Entnahmestelle behandeln (sog. "poolen"), das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun bestätigt.

Dadurch sinken - auch rückwirkend - die Netzentgelte im Netzgebiet der star.Energiewerke. Mit dem Beschluss stellt sich das OLG Düsseldorf gegen eine Entscheidung des LG Offenburg, die in der Branche für erhebliche Unsicherheit gesorgt hatte.

Weil die Netze BW GmbH die Netznutzungsabrechnung für die star.Energiewerke GmbH & Co. KG und für weitere Netznutzer von einer gepoolten zu einer entpoolten Ermittlung der Jahreshöchstlast umstellte, kamen auf die nachgelagerten Netzbetreiber erheblich höhere Kosten zu. Mit Hilfe von BBH ging die star.Energiewerke deshalb in Form eines Missbrauchsantrags gegen die Umstellung vor; Unterstützung fand sie durch einige betroffene Netzbetreiber, die sich zu einer Kostengemeinschaft im ARGEnergie e. V. zusammenschlossen.

In dem Missbrauchsverfahren verpflichtete die Bundesnetzagentur die Netze BW GmbH, die star.Energiewerke GmbH & Co. KG gepoolt abzurechnen. Mit Beschluss vom 18.01.2017 bestätigt nun das OLG Düsseldorf die Entscheidung der Bundesnetzagentur und verpflichtet sie darüber hinaus, ihre Entscheidung gegen die Netze BW auch rückwirkend auf den gesamten Zeitraum der missbräuchlichen Abrechnungspraxis zu erstrecken. Damit stellt sich das OLG Düsseldorf gegen die Auffassung des LG Offenburg, das ein netzknotenübergreifendes Pooling für unzulässig erklärt hatte. Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf kann binnen eines Monats Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Rechtsanwalt und BBH-Partner Dr. Thies Christian Hartmann und Rechtsanwältin Nadine Voß begrüßen das Ergebnis: "Mit dieser Entscheidung schafft das OLG Düsseldorf mehr Rechtssicherheit bei einem energiewirtschaftlich sehr brisanten Thema, die für Netzbetreiber und Netznutzer deutschlandweit Bedeutung hat", so Dr. Thies Christian Hartmann.

Auslöser der Auseinandersetzung war die Einführung einer Regelung zum Pooling mit Wirkung ab 2014. Der neu eingeführte § 17 Abs. 2a StromNEV regelt, wann mehrere Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zusammengefasst ("gepoolt") werden dürfen, um die abrechnungsrelevante Leistung zu ermitteln. Die rechtliche Auseinandersetzung entzündete sich an dem Begriff der "galvanischen" Verbindung, den die Netze BW GmbH abweichend von der bisherigen branchenweiten Praxis eng technisch verstehen möchte. Im Juli 2015 hatte das LG Offenburg diese Auffassung bestätigt und ging sogar noch weiter: Ein netzknotenübergreifendes Pooling zwischen mehreren Umspannwerken sei nach aktueller Rechtslage insgesamt unzulässig. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt; das OLG Karlsruhe hat noch nicht entschieden.

Quelle:
BBH
Link:
www.beckerbuettnerheld.de/...
Keywords:
BBH, Pooling, Netzentgelte, OLG, Urteil, Bundesnetzagentur



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