2024-11-23
http://w3.windmesse.de/windenergie/pm/2230-ubertragung-einer-strommenge-auf-ein-alteres-atomkraftwerk-nur-mit-zu-stimmung-des-bundesumweltministers-moglich

Meldung von Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)


Übertragung einer Strommenge auf ein älteres Atomkraftwerk nur mit Zu- stimmung des Bundesumweltministers möglich

Klare Regelung im Atomgesetz

Zur Diskussion um die Übertragung von Strommengen eines Atomkraftwerkes auf ein anderes AKW erklärt das Bundesumweltministerium:

In der öffentlichen Debatte wird derzeit zum Teil behauptet, eine Übertragung von Strommengen von älteren auf neuere Atomkraftwerke könne ohne Zustimmung des Umweltministers geschehen. Dies ist falsch.

Richtig dagegen ist, dass das Atomgesetz grundsätzlich nur gestattet, dass Strommengen von einem älteren auf ein neueres Atomkraftwerk übertragen werden dürfen. In § 7 Abs. 1b Satz 1 des Gesetzes heißt es, dass Strommengen "von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die em- pfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat". Weil ältere Anlagen in der Regel weniger Sicherheits- reserven haben als neuere, ist diese Übertragung von "alt" auf "neu" als zusätz- liche Verringerung des Risikos erwünscht.

Die Übertragung von einem neueren Atomkraftwerk auf ein älteres ist nur als Ausnahme vorgesehen und bedarf deshalb einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 1b Satz 2 des Atomgesetzes. Das Atomgesetz schreibt für einen solchen Fall die ausdrückliche Zustimmung des Bundesumweltministers vor. Nur wenn sich der Bundesumweltminister zur Genehmigung der Strommengenübertragung ent- scheiden sollte, müssen Bundeskanzleramt und Bundeswirtschaftsministerium zustimmen: "Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1" übertragen werden, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundes- ministerium für Wirtschaft" der Übertragung zugestimmt hat" (§ 7 Abs. 1b Satz 2 des Atomgesetzes).

Wenn der Bundesumweltminister aufgrund seiner Prüfung des Ausnahmeantrags zu einem negativen Ergebnis kommt, kann eine Übertragung von "alt" auf "neu" nicht stattfinden. Bei der Prüfung ist zu beachten, dass nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts Ausnahmen eng auszulegen sind. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung nachweisen: Die Übertragung darf nicht "zu Lasten der Sicherheit" gehen (Amtliche Be- gründung, BT-Drs. 14/6890, S. 22). Die Genehmigung einer Strommengen- übertragung von einem neueren auf ein älteres Atomkraftwerk ist nur möglich, wenn das antragstellende Energieversorgungsunternehmen (EVU) in einer vergleichenden Sicherheitsanalyse nachweist, dass die Altanlage zumindest auf dem gleichen Sicherheitsniveau wie die neuere Anlage steht. Die demzufolge vorzulegende vergleichende Sicherheitsanalyse fällt in die alleinige Prüfungs- kompetenz des Bundesumweltministers.
Quelle:
BMU-Pressereferat
Autor:
Michael Schroeren, Thomas Hagbeck, Jürgen Maaß, Frauke Stamer
Email:
presse@bmu.bund.de



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