2024-04-19
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Gericht bestätigt Rechtsauffassung von BBH: Netzbetreiber müssen Netzentgelte nicht zurückzahlen

Netz­be­trei­ber müssen bereits erhaltene und im Nachhinein von einem Insol­venz­ver­wal­ter ange­foch­tene Netz­nut­zungs­ent­gelte nicht zurück­zah­len, entschied das Land­ge­richt Gie­ßen am 10.4.2014 und bestätigt damit die Rechtsauffassung von BBH.

Das Gericht hat eine Klage des TelDaFax-Insolvenzverwalters vollumfänglich abgewiesen, mit der er die Rückzahlung von Netznutzungsentgelten vom beklagten Netzbetreiber forderte.

Die­ses bundesweit erste Urteil in Sachen TelD­aFax ist ein positives Signal für Netzbetreiber, vor allem vor dem Hintergrund zahlreicher Parallelverfahren. Wie aus dem Markt bekannt, ver­sucht der TelDaFax-Insol­venz­ver­wal­ter in gro­ßem Umfang, Anfech­tungs­an­sprü­che gericht­lich durch­zu­set­zen. BBH vertritt hier eine hohe zweistellige Anzahl von Netzbetreibern. "Die Entscheidung wird viele Netzbetreiber betreffen, die zuletzt ein Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters erhielten bzw. deren Verfahren bereits gerichtlich anhängig wurde. Auch für die möglichen anstehenden Verfahren in anderen Insolvenzfällen wie Flextrom und Prokon dürfte die Entscheidung von Bedeutung sein", meint BBH-Rechtsanwalt Oliver Eifertinger.

Grund­lage des Rechts­streits war - wie in vie­len ande­ren TelDaFax-Verfahren auch - § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung. Im Rahmen eines Anfech­tungs­pro­zesses hatte der Insolvenzverwalter der TelD­aFax ENERGY GmbH gefordert, dass die von TelDaFax im Zeit­raum von Novem­ber 2010 bis Februar 2011 gezahl­ten Netz­nut­zungs­ent­gelte zurück­ge­zahlt wer­den. Damit klagte er auf Erstattung eines sechs­stel­li­gen Betra­ges. Das Gericht sah dazu allerdings kei­nen recht­li­chen Grund und wies die Klage in vol­lem Umfang ab: Der Netzbetreiber habe keine Kenntnis von der wirtschaftlichen Schieflage des TelDaFax-Konzern besessen.

Ob die­se Entscheidung dar­über hin­aus Rechts­klar­heit in die unüber­sicht­li­che Insol­venz­recht­spre­chung der letz­ten Jahre bringt, bleibt abzu­war­ten, da noch offen ist, inwiefern andere Gerichte der Argumentation dieser Einzelfallentscheidung folgen. Dies auch deshalb, da das Landgericht Gießen nur über die Anfechtung von zeitlich weit vor dem Insolvenzantrag (14.6.2011) erfolgten Zahlungen zu entscheiden hatte (November 2010 bis Februar 2011). Für den anfechtungsrechtlich kritischen Zeitraum von drei Monaten vor Antragstellung trifft das Urteil keine Aussage.

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Quelle:
Becker Büttner Held
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