Meldung von Von Roll Schweiz AG
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Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR
Die Von Roll Holding AG hat am 28. November 2023, im Rahmen der Übernahme durch ELANTAS GmbH, ein Geschäftsbereich des pezialchemiekonzerns ALTANA AG, bei der SIX Exchange Regulation AG (SER) die Bewilligung der Dekotierung der Inhaberaktien der Von Roll sowie die Befreiung von gewissen Publizitätspflichten beantragt. Die
beiden Anträge wurden von der SER gutgeheissen.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 hat die SER die Dekotierung sämtlicher Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 der Von Roll Holding AG, Breitenbach (Valoren-Nr. 324535; ISIN: CH0003245351) bewilligt. Die Aktien der Von
Roll werden im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils des zuständigen Gerichts betreffend Kraftloserklärung dekotiert werden. Die SER wird den letzten Handelstag und den Tag der Dekotierung nach Vorliegen des rechtskräftigen Kraftloserklärungs-entscheids in Absprache mit Von Roll festlegen.
Ebenfalls am 18. Dezember 2023 hat die SER dem Antrag zugestimmt, die Von Roll von gewissen Publizitätspflichten zu befreien.
Die Von Roll ist mit Wirkung ab der Veröffentlichung dieser Ad hoc-Mitteilung von den folgenden Publizitätspflichten befreit (der Inhalt der Ziffern I bis III des Dispositivs des Entscheids der SER wird hier als Pflichtveröffentlichung wörtlich wiedergegeben):
I. Die
Von Roll Holding AG (Emittent) wird bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV), bis und mit 16. Mai 2024 von folgenden Pflichten befreit:
a. Veröffentlichung des Geschäftsberichts 2023
(Art. 49 ff. KR i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie Rechnungslegung [RLR] und Art. 9 Ziff. 2.01 (1) Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]);
b.
Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Inhaberaktien des Emittenten, sobald dieser bestimmt ist;
c. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);
d. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);
e.
Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KRi.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]):
- Ziff. 1.05 (Änderung des Revisionsorgans);
- Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtags);
- Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender);
- Ziff. 1.08 (5) (Änderung Weblink zu den Jahres- und Halbjahresberichten);
- Ziff. 2.01 (Einreichung Finanzabschlüsse);
- Ziff. 3.03 (Einladung zur Generalversammlung);
- Ziff. 3.05 (Beschlüsse betreffend Opting Out/Opting Up);
- Ziff. 3.06 (Änderung betreffend Vinkulierungsbestimmungen);
- Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals).
II. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. V.
III.
Im Falle eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I, das heisst umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, hat der Emittent den Geschäftsbericht 2023 innert zwei Monate ab dem Tag des Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange Regulation AG einzureichen (Art. 49 ff. KR i.V.m. Art. 10 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 2.01 (1) RLRMP).
- Quelle:
- Von Roll Holding AG
- Autor:
- Kent Gaertner
- Email:
- press@vonroll.com
- Keywords:
- von roll ag, art 53 kr, dekotierung