2024-03-29
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Meldung von Becker Büttner Held

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Erfolgsserie mehrerer von BBH begleiteter Konzessionierungsverfahren vor den Landgerichten

Mit insgesamt sechs verschiedenen Urteilen konnte die Energierechtskanzlei Becker Büttner Held (BBH) jüngst Erfolge in Konzessionsvergabeverfahren verbuchen. BBH hatte die Gemeinden Aschheim und Murnau sowie die Ortschaften Coppenbrügge, Emmerthal, Salzhemmendorf und Aerzen jeweils bei der Vergabe der Konzessionen beraten.

Die Vergabeverfahren gemäß § 46 EnWG hielten vor dem Landgericht Hannover (Urteile vom 4.8.2016, Az.: 25 O 19/16 bis 25 O 22/16) sowie dem Landgericht München I (Urteil vom 5.8.2016, Az.: 3 HK O 7668/16 und Urteil vom 19.7.2016, Az.: 1 HK O 4681/16) stand. Die Kritik der jeweils unterlegenen Bieter, die sich vor allem gegen die Gewichtung der Auswahlkriterien, die vergleichende Bewertung der Angebote und die Begründung der Auswahlentscheidung richtete, hatte damit keinen Erfolg. Vielmehr wurde die Diskriminierungsfreiheit und Transparenz der Konzessionierungsverfahren bestätigt.

Die beiden Landgerichte knüpfen hinsichtlich der Bewertungsmethode insbesondere an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle von März 2016 an. „Die Akzeptanz der relativen Bewertungsmethode scheint sich bei den Gerichten durchzusetzen. Für Kommunen ist das ein erfreulicher Trend“, kommentiert Rechtsanwältin und BBH-Partnerin Astrid Meyer-Hetling.

Im Konzessionierungsverfahren der Gemeinde Aschheim spielte für das Gericht noch ein weiterer Umstand eine Rolle: Die unterlegene Bewerberin habe ihre Einwendungen gegen die Verfahrensgestaltung zu spät erhoben, nämlich als das Konzessionierungsverfahren bereits beendet war. Das Landgericht München sah – wie in einem anderen Verfahren bereits das OLG München – keine erforderliche Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung, wenn der Bewerber seine Einwendungen so lange zurückhält. Damit trifft es eine andere Wertung als noch das OLG Brandenburg, das es in seinem Urteil vom 19.7.2016 noch als unproblematisch ansah, dass Bewerber Rügen erst im Gerichtsverfahren erheben.

„Es kann auch nach dem geltenden Recht ohne ausdrückliche Rügeobliegenheiten nicht sein, dass Bewerber Rügen bis zu einem Prozess zurückhalten und so eine rechtliche Klärung im laufenden Vergabeverfahren verhindern. Die Entscheidung des Landgerichts München ist daher im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen“, erläutert Rechtsanwalt/Steuerberater und BBH-Partner Oliver Eifertinger.

Quelle:
BBH
Link:
www.bbh-online.de/...



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