2024-12-22
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BBH verteidigt erfolgreich die ÖPNV-Direktvergabe in Augsburg

Das OLG München hat mit Beschluss vom 31.03.2016 (Az. Verg 14/15) die Direktvergabe des öffentlichen Personenbeförderungsauftrags der Stadt Augsburg an das eigene kommunale Verkehrsunternehmen für rechtmäßig erklärt.

Die auf das Infrastrukturrecht ausgerichtete Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) begleitete sowohl die Direktvergabe als auch das kommunale Verkehrsunternehmen vor Gericht.

Nachdem die Stadt Augsburg eine Direktvergabe von öffentlichen Busverkehrsleistungen an die AVG Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH (AVG) europaweit vorangekündigt hatte, stellte ein privater Verkehrsunternehmer bei der Genehmigungsbehörde einen so genannten eigenwirtschaftlichen Verkehrsantrag – ohne Erfolg. Zugleich griff der Antragsteller die Vergabe der Stadt Augsburg über den Vergaberechtsweg an: Eine Direktvergabe sei im deutschen Recht per se nicht zulässig und verletze darüber hinaus private Verkehrsunternehmer in ihren Grundrechten; im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Direktvergabe an die eigene Beteiligungsgesellschaft nicht vor. Diese Argumente überzeugten weder die Vergabekammer Südbayern (Beschl. v. 07.10.2015, Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) noch das OLG München.

Einer Kommune steht es frei, ihren ÖPNV mit eigenen Beteiligungsgesellschaften zu organisieren, so entschied das Oberlandesgericht. Private Verkehrsunternehmen können außerhalb tatsächlich eigenwirtschaftlicher Angebote keinen Wettbewerb bei der Auftragsvergabe erzwingen . Der Beschluss hat damit über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung für alle öffentlichen Verkehrsunternehmen im Marktzugangsverfahren nach VO (EG) Nr. 1370/2007 und PBefG.

Die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) hatte die Vorbereitung der Direktvergabe einschließlich der Erteilung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die Augsburger Verkehrsgesellschaft mbH seit dem Jahr 2005 begleitet und vertrat die AVG auch in dem aktuellen Vergaberechtstreit als Beigeladene. „Ausschreibungsfreie Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge an kommunaleigene Verkehrsunternehmen sind nach EU-Recht und nach deutschem Recht zulässig. Eindeutiger als in § 8a Abs. 3 PBefG konnte der deutsche Gesetzgeber die Zulässigkeit von Direktvergaben nicht formulieren“, kommentiert Rechtsanwalt und BBH-Partner Dr. Christian Jung den Beschluss. „Mit seiner Grundsatzentscheidung hat das OLG München dies noch einmal eindeutig bekräftigt.“

Zusätzliche Hintergrundinformationen über den Beschluss des OLG München stellen wir auch in unserem aktuellen Blog-Beitrag zur Verfügung.

Becker Büttner Held versteht sich als ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. Den Kern der Mandantschaft bilden neben Energie- und Versorgungsunternehmen auch zahlreiche Unternehmen aus der Verkehrswirtschaft, vor allem Stadtwerke, Kommunen und Gebietskörperschaften, Industrieunternehmen sowie internationale Konzerne. Diese und viele Unternehmen und Institutionen aus anderen Bereichen unterstützt BBH sowohl in allen Rechtsfragen als auch betriebswirtschaftlich und strategisch.

Source:
BBH
Link:
www.bbh-online.de/...



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