2024-12-22
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AUS für Strafzahlungen bei nachträglich entdeckten Fehlern im Emissionsbericht rechtskräftig

BVerwG beendet jahrelangen Rechtstreit

Was lange währt, wird endlich gut: Mit seinem Urteil vom 4.8.2015 (Az. 7 C 8.15) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun auch in letzter Instanz bestätigt, dass gegen den Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage keine Strafzahlung verhängt werden darf, wenn dieser aufgrund eines unerkannten Fehlers im Emissionsbericht - und damit unwissentlich - weniger Emissionszertifikate abgegeben hat, als die Anlage im Vorjahr an Treibhausgasen emittiert hat.

Aufatmen kann damit nicht nur der norddeutsche Anlagenbetreiber, für den Becker Büttner Held in drei Instanzen - einschließlich Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof - gegen die von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) festgesetzte Strafzahlung geklagt hatte. Denn die Strafzahlung - derzeit 100 € je fehlendem Zertifikat - droht unabhängig von einem Verschulden jedem Anlagenbetreiber, der nicht spätestens zum 30.4. eine Anzahl an Emissionsberechtigungen abgegeben hat, die den Emissionen seiner Anlage entspricht. Dass nach Ablauf dieser Frist noch Berichtsfehler auffallen, kann - trotz der vorgeschriebenen Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen - nie ganz ausgeschlossen werden. Ein Damoklesschwert also auch für jeden gewissenhaften Anlagenbetreiber.

Damit ist es nun endgültig vorbei - nicht zuletzt dank des langen Atems des Musterklägers. Zwar hatten bereits die ersten beiden Instanzen geurteilt, dass die Strafzahlung nur dann verhängt werden darf, wenn die Abgabemenge hinter der im Emissionsbericht ausgewiesenen zurückbleibt (VG Berlin, Urt. v. 11.6.2010, Az. VG 10 K 130.09; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.10.2011, Az. OVG 12 B 20.10). Die DEHSt legte dagegen aber die Revision zum BVerwG ein. Dieses teilte die Auffassung der Vorinstanzen. Es sah sich aber gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die europäische Emissionshandelsrichtlinie 2003/87 (EmissH-RL), die die Strafzahlung vorschreibt, nicht womöglich die von der DEHSt vertretene strenge Lesart verlangt. Dies wurde vom EuGH mit Urteil vom 29.4.2015 (C-148/14) verneint. Dieses Urteil verdeutlicht, dass nicht nur das Grundgesetz verlangt, dass eine Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zum Verschulden stehen muss, sondern auch das europäische Recht.

Weil die Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren das Ausgangsverfahren nicht formell abschließt, war hier trotz der deutlichen Positionierung des EuGH das Endurteil des BVerwG abzuwarten. Mit dem Urteil vom 4.8.2015 hat dieses nun also die Revision der DEHSt zurückgewiesen und so auch den formalen Schlussstrich unter das Verfahren gezogen. Damit liegt nun eine rechtskräftige höchstrichterliche Ent­scheidung vor, auf die sich alle Anlagenbetreiber beziehen können, die nach dem 30.4. hinter dem zurück liegenden Berichtsjahr einen Haken machen wollen.

Becker Büttner Held versteht sich als ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im Bereich der Kommunalwirtschaft. Hier berät BBH ca. 450 Stadtwerke, daneben Energieunternehmen jeder Art, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Industrieunternehmen, Investmentgesellschaften etc. Durch wichtige Publikationen sowie zahlreiche Grundsatzentscheidungen und richtungweisende Gestaltung ist es BBH gelungen, die Entwicklung der Energiewirtschaft mit zu prägen.

Für fachliche Rückfragen steht Ihnen neben den Unterzeichnerinnen Rechtsanwalt Carsten Telschow gerne zur Verfügung.

Quelle:
BBH
Link:
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