2024-12-22
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Meldung von Becker Büttner Held

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Wie Schleswig-Holstein den Windkraft-„Wildwuchs“ drosseln will

Ein Beitrag aus dem Energieblog von Becker Büttner Held

Anfang des Jah­res hat das Schleswig-Holsteinische Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) die Teil­fort­schrei­bun­gen der Regio­nal­pläne I und III zur Aus­wei­sung von Wind­en­er­gie­eig­nungs­ge­bie­ten für unwirk­sam erklärt (wir berich­te­ten). Dies hat bei Wind­bran­che und Behör­den zu ganz erheb­li­chen Unsi­cher­hei­ten geführt. Der Schleswig-Holsteinische Land­tag hat nun­mehr im Mai 2015 das fol­gende Vor­ge­hen beschlos­sen: Zunächst sind sämt­li­che Regio­nal­pläne im Hin­blick auf die Wind­en­er­gie­nut­zung nicht mehr anzu­wen­den. Damit nicht unkon­trol­liert neue Wind­kraft­an­la­gen (WKA) errich­tet wer­den, die das Außen­be­reich­spri­vi­leg nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bean­spru­chen, sind raum­be­deut­same WKA in Schleswig-Holstein für zwei Jahre grund­sätz­lich unzu­läs­sig. Die Lan­des­pla­nungs­be­hörde kann in die­sem Zeit­raum den zustän­di­gen Behör­den aus­nahms­weise erlau­ben, zusätz­li­che WKA zu geneh­mi­gen, und so den wei­te­ren Aus­bau der Wind­en­er­gie ein­zel­fall­be­zo­gen steu­ern. In die­ser Zeit sol­len Regio­nal­plan­ent­würfe auf­ge­stellt wer­den, die das OVG-Urteil berück­sich­ti­gen, so dass im Anschluss wie­der „nor­mal“ vor­ge­gan­gen wer­den kann.

Wie sieht die kon­krete Umset­zung aus?

Um die­sen Plan umzu­set­zen, hat der Land­tag Schleswig-Holstein am 22.5.2015 das Wind­en­er­gie­pla­nungs­si­cher­stel­lungs­ge­setz (WEPS) beschlos­sen, das einen Tag nach sei­ner Ver­kün­dung – vor­aus­sicht­lich am 5.6.2015 – in Kraft tre­ten wird. Das Gesetz sieht vor, § 18 LaplaG zu ergän­zen. Hier­nach kann die Lan­des­pla­nungs­be­hörde nicht mehr nur indi­vi­du­ell, son­dern auch gene­rell raum­be­deut­same Pla­nun­gen und Maß­nah­men zur Wind­en­er­gie­nut­zung befris­tet unter­sa­gen (vgl. § 18 Abs. 2 LaplaG SH n.F). WKA, die geneh­migt wor­den sind, bevor die Unter­sa­gung wirk­sam gewor­den ist, sind davon ebenso wenig berührt wie Unter­hal­tungs­ar­bei­ten und die Fort­füh­rung einer bis­her aus­ge­üb­ten Nut­zung (vgl. § 18 Abs. 3 LaplaG SH n.F.).

Des Wei­te­ren regelt der neu ein­ge­fügte § 18a LaplaG SH, dass raum­be­deut­same WKA vor­läu­fig bis zum 5.6.2017 als gene­rell unzu­läs­sig gel­ten (§ 18a Abs. 1 LaplaG SH n.F.). Davon kann dann eine Aus­nahme gemacht wer­den, wenn und soweit raum­be­deut­same WKA nach dem jewei­li­gen Stand der in der Auf­stel­lung befind­li­chen Ziele der Raum­ord­nung nicht befürch­ten las­sen, dass sie die Ver­wirk­li­chung die­ser Ziele unmög­lich machen oder wesent­lich erschwe­ren (§ 18a Abs. 2 LaplaG SH n.F.).

Wann fällt eine WKA unter die Ausnahmeregelung?

Es exis­tiert bereits der Ent­wurf eines Kri­te­ri­en­ka­ta­logs, wel­che Flä­chen bei der Erstel­lung der neuen Regio­nal­pläne als geeig­net bzw. aus­ge­schlos­sen gel­ten sol­len. Ob ein Wind­en­er­gie­vor­ha­ben aus­nahms­weise geneh­migt wer­den kann, dürfte bis zum Abschluss der Regio­nal­pla­nung anhand der dort genann­ten Kri­te­rien bewer­tet werden.

Harte Tabu­kri­te­rien:

Anhand die­ser Kri­te­rien wer­den Gebiete iden­ti­fi­ziert, in denen die Wind­en­er­gie­nut­zung aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den schlecht­hin aus­ge­schlos­sen ist. Dies ergibt sich ins­be­son­dere aus gesetz­li­chen (gege­be­nen­falls unter­ge­setz­lich kon­kre­ti­sier­ten) Ver­bo­ten (z.B. Natur­schutz­ge­biete, Bin­nen­was­ser­stra­ßen, Lärmschutz).

Wei­che Tabukriterien:

In den Gebie­ten, in denen die wei­chen Tabu­kri­te­rien grei­fen, wäre eine Wind­en­er­gie­nut­zung aus recht­li­chen und tat­säch­li­chen Grün­den zwar gene­rell mög­lich. Wind­en­er­gie­an­la­gen sol­len aber nach dem Gestal­tungs­wil­len des Plan­ge­bers nach selbst gesetz­ten, abs­trak­ten, typi­sier­ten und für den gesam­ten Pla­nungs­raum ein­heit­lich anzu­wen­den­den Kri­te­rien in die­sen Gebie­ten aus­ge­schlos­sen sein. Unter Nut­zung des pla­ne­ri­schen Gestal­tungs­spiel­raums sol­len also trotz Feh­lens gesetz­li­cher Ver­bote diese Gebiete keine Eig­nungs­ge­biete werden.

Kri­te­rien für den wei­te­ren Abwägungsprozess:

Inner­halb der Poten­ti­al­flä­chen, die nach Anwen­dung der har­ten und wei­chen Tabu­kri­te­rien ver­blei­ben, wer­den die ver­schie­de­nen kon­kur­rie­ren­den Nut­zungs­an­sprü­che im Ein­zel­fall gewich­tet und mit– und gegen­ein­an­der abge­wo­gen. Dabei soll dem Anlie­gen, der Wind­en­er­gie sub­stan­ti­ell Raum zu geben, Rech­nung getra­gen wer­den. Der Kri­te­ri­en­ka­ta­log ist inso­weit nicht abschlie­ßend. Da die har­ten und wei­chen Tabu­zo­nen von vor­ne­her­ein aus­ge­schlos­sen sind, wer­den diese der Abwä­gung im Ein­zel­fall (bezo­gen auf Flä­chen, nicht etwa auf Vor­ha­ben) unter­lie­gen­den Kri­te­rien für die spä­tere Flä­chen­aus­wahl von höchs­ter Bedeu­tung sein.

Wie geht es weiter?

Der Kri­te­ri­en­ka­ta­log liegt erst im Ent­wurf (Stand: 11. Mai 2015) vor. Die Ankün­di­gung der Plan­auf­stel­lung, ver­bun­den mit der Bekannt­gabe der Tabu­kri­te­rien als zukünf­tige Pla­nungs­ziele, ist für Ende Juni 2015 vor­ge­se­hen; es wird sich eine Kon­sul­ta­ti­ons­phase anschließen.

Trotz der hohen Rele­vanz der Abwä­gungs­kri­te­rien geht es nicht nur um diese. Viel­mehr sind auch die wei­chen Tabu­kri­te­rien, die nicht auf gesetz­li­chen Ver­bo­ten basie­ren und die Wind­en­er­gie­nut­zung auf pro­ble­ma­ti­sche Weise ein­schrän­ken, kei­nes­wegs „gesetzt“. Sie dürf­ten daher eben­falls noch zu hef­ti­gen Dis­kus­sio­nen füh­ren. Ins­be­son­dere für bereits natur­schutz­fach­lich gut unter­suchte Bestand­seig­nungs­flä­chen scheint es höchst frag­lich, ob man so sche­ma­tisch an die Sache her­an­ge­hen kann wie geplant.

 

Ansprech­par­ter: Dr. Ursula Prall/Kat­rin Anna Ger­ber/Hen­ning Tho­mas/Ste­fan Lepke

Quelle:
BBH - Der Energiegrund
Link:
www.derenergieblog.de/...



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