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Prokon pleite – Verbot riskanter Finanzprodukte?
Wie mündig ist der Bürger noch? Wird Kleinanlegern demnächst auch der Aktienkauf untersagt? Wo fängt das Risiko an und wo hört die Rentabilität auf?
Wie es im Fall Prokon weitergeht, ist noch unklar. Das Unternehmen nahm durch den Verkauf von Genussrechten an Privatkunden circa 1,4 Millarden Euro von rund 75.000 Anlegern ein. Geworben wurde mit einer Verzinsung von sechs Prozent, und bis zu acht Prozent Zinsen wurden ausgezahlt. Nach eigenen Angaben konnte Prokon zuletzt keinerlei Rück- oder Zinszahlungen mehr leisten. An diesem Mittwoch meldete das Unternehmen beim Amtsgericht Itzehohe Insolvenz an. „Wir sind nach wie vor operativ gut aufgestellt und sind zuversichtlich, dass wir die aktuellen Schwierigkeiten überstehen werden“, hieß es nach Bekanntgabe der Insolvenz gemeinsam mit Rechtsanwalt Dietmar Penzlin, dem Insolvenzverwalter. Und Schleswig-Holsteins Wirtschaftsminister Reinhard Meyer (SPD) sagte, die Prokon-Insolvenz biete auch eine Chance: „Wir haben als Land das Interesse, dass die produzierenden Teile fortgeführt werden.“ Er kündigt noch für diese Woche Gespräche mit den Akteuren an. Obwohl Prokon außer Genussrechtsforderungen wenig Verbindlichkeiten haben sollte, dürften schmerzliche Verluste anfallen. Die Höhe hängt derzeit von der weiteren Entwicklung und der Bewertung der Sachwerte ab.
Dass die Bundesregierung die Kontrollen für Finanzprodukte verbessern möchte, ist wünschenswert. Aber, dass einem Bericht der Süddeutschen zufolge, der Verkauf einzelner riskanter Finanzprodukte an Kleinanleger zukünftig beschränkt oder sogar verboten werden soll, schießt sicher über das Ziel hinaus. Laut Finanzministerium sei der Anlegerschutz in den vergangenen Jahren sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene mehrfach verbessert worden. Auch der Verkauf von Genussrechten sei stärker reguliert als früher. „Gleichwohl prüft die Bundesregierung fortlaufend, ob noch Regelungslücken bestehen, und wird gegebenenfalls nachsteuern“, heißt es aus Schäubles Ressort. Hoffnung macht bei diesen Aussagen eigentlich nur der Schlusssatz: „Dies ändert nichts daran, dass dem Verbraucher und Anleger eine Schlüsselrolle bei seiner eigenen Entscheidung, zu investieren zukommt. Der Anleger soll in der Lage sein, eine verständige und informierte Anlageentscheidung zu treffen.“
UDI Geschäftsführer Georg Hetz sieht das auch so: „Ein Verbot von einzelnen Geldanlagen für Kleinanleger wäre falsch. Das würde bedeuten, dass bestimmte Finanzprodukte nur noch den Wohlhabenden vorbehalten bleiben. Dabei stellt sich auch die Frage: wer ist Kleinanleger? Derjenige, der bis 5000 Euro investiert? Kann der, der 50.000 Euro anlegt das Risiko einer Anlage besser einschätzen? Ein Verbot für Kleinanleger empfinde ich als entmündigend. Wie weit will die Regierung die Rechte ihrer ‚mündigen Bürger‘ noch beschneiden?“
Hetz hat sein Unternehmen bereits 1998 gegründet und zählt heute zu den Pionieren ökologischer Geldanlagen. Das Unternehmen hat mit seinen rund 14.000 Kunden den Bau von 362 Windkraftanlagen, 41 Biogasanlagen sowie 64 Solarprojekten realisiert. Auch im Bereich Festzinsanlagen ist die Gruppe seit mehreren Jahren erfolgreich tätig und zahlt die vereinbarten Zinsen planmäßig aus. „Wir möchten uns nicht mit Prokon in einen Topf werfen lassen. Es gibt immer schwarze Schafe und es passieren auch manchmal Fehler. Die Insolvenz von Prokon ist meines Erachtens eindeutig die Folge eines Managementfehlers. Falsch war es, langfristig zu realisierende und betriebene Projekte mit kurzfristigem Geld zu finanzieren. Kündigungsfristen von 4 Wochen machen es unmöglich, Ersatzkapital zu besorgen, wenn mehrere Kündigungen zusammenkommen. Wir waren sehr verwundert über dieses Angebot bei Prokon.“
Die UDI-Gruppe handhabt ihre Angebote anders. Der Anleger investiert in kleinere, überschaubare Projekte und die Kundengelder seien zweckgebunden. „Unsere Projekte sind durchwegs mischfinanziert, das heißt: ein Teil, das Eigenkapital, durch die Anlegergelder und ein Teil, das Fremdkapital, durch Banken. Diese Mischung bietet zusätzliche Sicherheit, da die Bank die Projekte vor der Kreditvergabe noch einmal prüft.“ Ein weiterer wichtiger Aspekt sei, dass die Kündigungsfristen im Einklang mit den Investitionszeiträumen stünden. So betrage die Kündigungsfrist für UDI-Angebote mindestens ein Jahr und ließe dem Unternehmen ausreichend Zeit, Liquidität bereitzustellen. Es gibt also durchaus Möglichkeiten, mehr als Prokon für die Sicherheit von Genussrechten und Beteiligungsanlagen zu tun.
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- UDI
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