2024-04-19
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Becker Büttner Held: OVG Berlin-Brandenburg bestätigt: Keine Strafzahlung für richtige Abgabe trotz fehlerhaften Emissionsberichtes

Einen mehrjährigen Rechtsstreit zwischen einem niedersächsischen Industrieunternehmen und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) um Strafzahlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) hat das OVG Berlin-Brandenburg nun zugunsten de

Berlin, 21.11.2011. Wie schon die Vorinstanz (Urteil vom 11.06.2010, Az. VG 10 K 130.09) kam auch der 12.Senat zu dem Schluss, dass die DEHSt rechtswidrig auch dann Strafzahlungen wegen eines fehlerhaften Emissionsberichtes verhängt, wenn am Ende genauso viele Emissionsberechtigungen abgegeben werden, wie der Emissionsbericht eines Unternehmens ausweist.

Hintergrund der Entscheidung ist eine umstrittene Verwaltungspraxis der DEHSt: Die Klimaschutzbehörde bestraft Unternehmen, denen Fehler bei der jährlichen Berichterstattung über ihre Vorjahresemissionen unterlaufen, nicht mit der eigentlich für Berichtsfehler vorgesehenen Sperrung ihres Kontos für Emissionszertifikate, sondern verhängt eine Geldstrafe von inzwischen 100 € pro nicht berichtete Tonne CO2.

Dabei unterscheiden die Berliner Beamten nicht zwischen absichtlichen Verstößen und reinen Versehen, wie Schreibfehlern oder Fehlinterpretationen des gerade im Detail komplizierten Emissionshandelsrechts. Im konkreten Fall bedeutete das eine Strafe von über 100.000 € für einen höchstens leicht fahrlässigen Fehler im ersten Jahr des damals neu eingeführten Emissionshandels.

Ihr hartes Vorgehen rechtfertigte die DEHSt dabei mit zwei Argumenten: Zum einen hatten Unternehmen, die versehentlich zu wenig CO2 berichtet hatten, im Rahmen der Pflicht, zwei Monate nach der Berichterstattung Emissionsberechtigungen abzuführen, regelmäßig auch zu wenig Zertifikate abgegeben – schließlich war den Unternehmen nicht klar, dass der Emissionsbericht unrichtig war. Zum anderen meinte die DEHSt, nur mit einem besonders strengen Vorgehen die Emissionshandelspflicht zur richtigen Berichterstattung und Abgabe durchsetzen zu können.

Nach der ersten Instanz schlug sich nun auch der 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg auf die Seite der Anlagenbetreiber: Zunächst seien schon die naturwissenschaftlichen Prämissen der Behörde zweifelhaft. Weiter könnten Unternehmen nicht für Fehler bei der Erfüllung von Pflichten bestraft werden, deren sie sich gar nicht bewusst sind. „Damit hat nun auch die zweite Instanz klargestellt, dass etwas unabsichtliche Folgefehler nicht zu strafen sind.“, kommentiert RA’in Dr. Ines Zenke das erstrittene Urteil.

Die Klägerin und die vielen anderen betroffenen Unternehmen können allerdings noch nicht endgültig aufatmen, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen. Aus diesem Grunde sei es unwahrscheinlich, so Rechtsanwältin Dr. Zenke, dass die Behörde die Sache damit auf sich beruhen lasse.

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Quelle:
Becker Büttner Held
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