2024-03-29
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Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Energielieferverträge in Krisenzeiten – Mindestabnahmemengen und Take-or-Pay-Klauseln können zu erheblichen Mehrkosten führen

In Krisenzeiten sind vielen Unternehmen von Umsatzeinbußen betroffen. Als Reaktion hierauf wird die Produktion heruntergefahren oder gleich vorübergehend ganz ausgesetzt. Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung zur Drosselung der Produktion betriebswirtschaftlich besonders in einem Punkt sinnvoll: Die laufenden Kosten werden gedrückt.

Bild: PixabayBild: Pixabay

Durch einen geringeren Energieverbrauch können vorhandene Liquiditätsreserven anderweitig genutzt werden. Aber Achtung: Der Teufel steckt im vertraglichen Detail. Insbesondere Energie-Großkunden können auf diesem Wege ihrer Zahlungsverpflichtung nur selten entkommen. Häufig werden nämlich Preisabreden getroffen, die zur Abnahme einer Mindestmenge bzw. zu Entrichtung eines Mindestpreises verpflichten.

Zahlungsverpflichtungen zum Teil auch bei Nichtabnahme

Im Bereich der Energielieferverträge für Großabnehmer geht eine Drosselung des Verbrauchs nicht zwingend mit einer Reduzierung der Kosten einher. Im Strom- und Gasbereich arbeiten Lieferanten und Abnehmer häufig mit Mindestabnahmemengen und sog. Take-or-Pay-Klauseln.

Beide Konstruktionen ähneln sich im Grundgedanken: Das Mengenrisiko soll auf den Abnehmer umgelegt werden. Auf diesem Wege erhält der Energieversorger eine gesteigerte Kalkulationssicherheit. Unterschreitet der Verbraucher die vereinbarten Mengen, so muss er gleichwohl zahlen.

Im Gegenzug hierfür kommt der Lieferant seinem Abnehmer beim vereinbarten Preis entgegen. Eine typische Ausgestaltung sieht vor, dass der Abnehmer entweder den vollen den Preis für die vereinbarte Gesamtmenge, oder wenigstens eines gewissen Anteils davon (z. B.  70 – 80 %) entrichten muss. Unabhängig vom tatsächlichen Bezug. 

Was also in Zeiten eines gesteigerten Energieverbrauchs sinnvoll erscheinen mag, kann den Kunden der Lieferanten in Krisenzeiten nun auf die Füße fallen. Auch ohne Abnahme der vereinbarten Bezugsmenge bleibt die Zahlungsverpflichtung dann bestehen. Das Umlegen des Lichtschalters in der Werkshalle führt in diesen Fällen kaum noch zu Einsparungen. Dessen müssen sich die Energie-Großkunden bewusst sein.

Umstrittene Angreifbarkeit von Mindestabnahmemengen und Take-or-Pay-Klauseln nach AGB-Recht

Hat sich der Kunde einmal auf die Mindestabnahmevereinbarung eingelassen, kann er sich dieser nur schwerlich wieder entziehen. Ob diese AGB-rechtlich angreifbar sind, wird unterschiedlich beurteilt.

Bei den Verträgen zwischen Großabnehmern und Lieferanten ist in der Regel ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrolle der vertraglichen Vereinbarungen möglich, da alle beteiligten Unternehmer sind, § 310 Abs. 1 BGB. § 310 Abs. 2 BGB greift hingegen nicht ein, da Take-or-Pay-Klausen nicht Gegenstand der Grundversorgungsverordnungen sind.

Abreden über den Vertragsgegenstand, Leistungsinhalte und -entgelte sind aber ohnehin der Inhaltskontrolle entzogen, § 307 Abs. 3 BGB. Werden Mindestabnahmemengen vereinbart, ist das gleichbedeutend mit einer Bestimmung über den Lieferumfang und damit Festlegung der Leistung selbst. Die Kontrolle durch das AGB-Recht scheidet dann von vornherein aus.

Der Energielieferant wird durch die Nichtabnahme dann schlicht nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Lieferpflicht frei, erhält aber Ersatz für seine getätigten Aufwendungen und den entgangenen Gewinn, § 326 Abs. 2 BGB. 

Andere Konstruktionen sehen darüber hinaus aber auch vorab festgelegte Strafzahlungen bei Nichtabnahme vor. In solchen Fällen wäre die Vereinbarung als pauschalisierter Schadenersatzanspruch i.S.v. § 309 Nr. 5 BGB bzw. als Vertragsstrafe i.S.v. § 309 Nr. 6 BGB zu qualifizieren und damit wieder kontrollfähig. Hier existiert ein buntes Sammelsurium an vertraglichen Gestaltungen. Ihre Abgrenzung kann nicht abstrakt, sondern stets nur anhand des konkreten Vertragstextes vorgenommen werden.

Denkbar sind Nachbezugs-, Rückkaufs- und Tunnelklauseln. Ihre Wirksamkeit hängt dann von der Vereinbarung im Einzelfall ab. Eine AGB-rechtliche Beanstandung kann insbesondere vor dem Hintergrund möglich sein, dass die vollständige Bezahlung nicht abgenommener Energie über den üblicherweise für den Lieferanten zu erwartenden Schaden hinausgeht. Damit geriete die Klausel jedenfalls mit § 309 Nr. 5 BGB in Konflikt, dessen Rechtsgedanke auch im unternehmerischen Verkehr gilt.

Wichtig: Vertragliche Regelungen genau prüfen

Für Unternehmen die ihren Strombedarf über Sondervereinbarungen mit Energielieferanten decken empfiehlt es sich dringend, die Bezugsverträge auf Mindestabnahmemengen und Take-or-Pay-Abreden zu kontrollieren und ggf. das Gespräch mit dem Lieferanten zu suchen. Häufig finden sich in den vertraglichen Vereinbarungen auch Preisanpassungsklauseln, die auf die allgemeine Entwicklung am Energiemarkt abstellen. Vor dem Hintergrund des fallenden Ölpreises lassen sich die Mehrkosten durch den vereinbarten Mindestbezug unter Umständen minimieren.

Quelle:
Maslaton
Autor:
Pressestelle
Link:
www.maslaton.de/...
Keywords:
Maslaton, Stromverbrauch, Unternehmen, Abnahme, Strom, Klausel, Vertrag, Umsatzeinbußen, Mehrkosten, Produktion, Energie



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