2024-03-29
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Meldung von Becker Büttner Held

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BBH gewinnt Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH um Strafzahlungen im Emissionshandel

10-jährige Kontroverse vorerst beendet

Gestern hat der der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren (C-148/14) eine zehnjährige Kontroverse um die Voraussetzungen von Strafzahlungen bei Emissionshandelsverstößen zugunsten eines Anlagenbetreibers entschieden. BBH hat das Unternehmen in dem seit 2008 laufenden Rechtsstreit mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) von Anfang an begleitet.

Der Emissionshandel steht und fällt mit der Rechtstreue der Betreiber. Deshalb muss die Regelung (§ 18 TEHG 2004, heute § 30 TEHG), nach der Verstöße gegen die Abgabepflicht mit 100 Euro pro fehlendem Zertifikat abgegeben werden, streng ausgelegt werden. Doch gilt dies auch für Anlagenbetreiber, die unverschuldet und unwissentlich weniger abgegeben haben als emittiert wurde?

Ja, so die harte Linie der DEHSt. Und zwar auch dann, wenn ein Betreiber überhaupt erst durch eine missverständliche Behördenauskunft fehlgeleitet wurde. Und wenn sie daraufhin nach bestem Wissen und Gewissen alle ihre Emissionen für das Jahr 2005 an die Behörde berichtet. Und wenn sodann auch noch weder der mit der Prüfung betraute unabhängige Sachverständige noch die Behörde selbst den Fehler bemerkt hatte. Und wenn sie hierauf zum 30. April 2006 exakt so viele Zertifikate abgegeben hat wie Emissionen berichtet wurden: Selbst in einem solchen Fall verhängte die Behörde eine hohe sechsstellige Strafzahlung. Die Strafzahlung im TEHG, so die DEHSt, sei eben generell nicht verschuldensabhängig. „Keine Strafe ohne Schuld! Das ist ein Prinzip, das schon die deutsche Verfassung vorgibt“, stellt Dr. Ines Zenke, Rechtsanwältin und Partner der Kanzlei BBH, klar. Zenke hat das Unternehmen gemeinsam mit den Spezialisten Dr. Miriam Vollmer, Rechtsanwältin und Partner, sowie Rechtsanwalt Carsten Telschow seit Beginn des Verfahrens 2008 vertreten.

Die strenge Interpretation der Strafzahlungsnorm war von Anfang an hoch umstritten. Doch obwohl in dem von BBH vertretenen Verfahren das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 10 K 131.09 und 10 K 132.09) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 12 B 20.10) die Sicht der DEHSt verwarfen, zog die Behörde vor das Bundesverwaltungsgericht (Az. 7 C 37.11). Dieses legte die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art. 16 Abs. 3 der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL), der den gemeinschaftsrechtlichen Maßstab für Strafzahlungsregeln vorgibt, wiederum dem EuGH vor.

Auch hier versuchte die DEHSt ihre Rechtsauffassung durchzusetzen. Doch schon im Verfahren stellte sich heraus, dass die Behörde selbst im Kreis der anderen Mitgliedstaaten eine isolierte Einzelmeinung vertritt. Mehrere Mitgliedstaaten, unter anderem die Niederlande und Großbritannien, sowie der Generalanwalt beim EuGH, schlugen sich auf die Seite der Anlagenbetreiber. Vergleichbare Erklärungen zugunsten der DEHSt blieben aus.

Das Urteil des EuGH vom 29.4.2015 liegt nun ganz auf der Linie dieser Positionen. Wie schon alle zuvor befassten deutschen Gerichte meinen auch die Luxemburger Richter, dass ein Betreiber, der abgibt wie berichtet, höchstens einen Berichtsfehler nach Art. 16 Abs. 1 EHRL begangen hat. Dieser muss nicht in jedem Fall folgenlos bleiben. Doch sind Bußgelder für solche Vergehen nicht vorgesehen, wenn ein Betreiber schuldlos handelt. Eine Strafzahlung ist aber auch nach Ansicht des EuGH nur dann zulässig, wenn die Abgabe von dem Emissionsbericht abweicht. Dies resultiere auch aus Verhältnismäßigkeitserwägungen. „Damit hat der EuGH klargestellt, dass es auch gemeinschaftsrechtlich nicht sein kann, dass Sanktionstatbestände greifen, ohne dass der Betroffene die Möglichkeit der Kenntnis besitzt“, kommentiert Dr. Miriam Vollmer diesen Urteilsaspekt.

Obwohl das Urteil die Position des Anlagenbetreibers klar bestätigt, ist der lange Rechtsstreit noch nicht ganz zu Ende. Denn formell ist das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nur ein unselbständiges Zwischenspiel des immer noch laufenden Prozesses vorm BVerwG. Hier steht ein Urteil noch aus.

Becker Büttner Held versteht sich als ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Den Kern der Mandantschaft bilden zahlreiche Energie- und Versorgungsunternehmen, vor allem Stadtwerke, Kommunen und Gebietskörperschaften, Industrieunternehmen sowie internationale Konzerne. Diese und viele Unternehmen und Institutionen aus anderen Bereichen unterstützt BBH sowohl in allen Rechtsfragen als auch betriebswirtschaftlich und strategisch.

Quelle:
BBH
Link:
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