2024-04-20
http://w3.windmesse.de/windenergie/news/24070-achtung-fristende-meldepflicht-fur-ubergangsanlagen-lauft-ende-januar-aus

Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Achtung, Fristende: Meldepflicht für Übergangsanlagen läuft Ende Januar aus

Schnell noch für das Anlagenregister melden

Bild: MaslatonBild: Maslaton

Inhabern einer BImSch-Genehmigung für Windenergieanlagen sei dringend angeraten, diese noch umgehend im Anlagenregister registrieren zu lassen.

Zum 31.01.2017 endet die Frist, um die für Windenergieanlagen an Land noch vor 2017 nach Bundesimmissionsschutzgesetz erteilten Genehmigungen zum Anlagenregister zu melden. Für alle neu in Betrieb zu nehmenden Windenergieanlagen, deren Genehmigung nicht bis zu diesem Stichtag gemeldet worden ist, ist der Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht mehr garantiert; vielmehr unterfallen diese Anlagen der Ausschreibungspflicht.

Die Ausschreibungspflicht wurde mit dem zum 01.01.2017 novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG2017) eingeführt. Danach besteht ein Anspruch auf finanzielle Förderung für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt grundsätzlich nur noch nach erfolgreicher Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren. Von der Ausschreibungspflicht ausgenommen sind jedoch aus Gründen des Vertrauens- und Investitionsschutzes sog. Übergangsanlagen. Dabei handelt es sich um Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 01.01.2017 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt worden sind und noch vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen werden. Für diese finden –unabhängig von der installierten Leistung – auch weiterhin die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze Anwendung. Allerdings gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor dem 01.02.2017 zum von der Bundesnetzagentur geführten Anlagenregister gemeldet worden ist.

Die Pflicht zur Meldung besteht dabei unabhängig von einer etwaigen Meldepflicht nach der Anlagenregisterverordnung. Insofern ist die Meldefrist des EEG 2017 auch von Inhabern einer an sich nicht registrierungspflichtigen Altgenehmigung, also einer bereits vor dem 28.02.2015 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, zu beachten, sofern für die noch zu errichtende bzw. noch in Betrieb zu nehmende Windenergieanlage auf Grundlage der Übergangsregelung die gesetzlich festgelegte Förderung in Anspruch genommen werden soll. Daher sei allen Inhabern einer BImSch-Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage dringend angeraten, diese noch umgehend im Anlagenregister registrieren zu lassen. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Quelle:
Maslaton
Link:
www.maslaton.de/...
Keywords:
Maslaton, Frist, Anlagenregister, Genehmigung
Windenergie Wiki:
Bundesnetzagentur



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